Durch das „Polizeigesetz“ und das „Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei“ ist der Polizeiapparat, losgelöst von politischer oder juristischer Kontrolle, selbst zum politischen Akteur geworden. Das stellt im Ansatz polizeistaatliche Strukturen dar. Die faktische Schaffung des Ausnahmezustandes im Gefahrengebiet haben wir erlebt. In den genannten Gesetzen wird aber auch der richterliche Vorbehalt z.B. beim Abhören von Telefonen oder beim Verwanzen von Wohnungen für einige Zeit ausgesetzt und die Polizei alleine kann über diese Maßnahmen entscheiden. Einen Polizeiapparat mit soviel Macht hat es in der Bundesrepublik seit 1945 nicht mehr gegeben.